DozentInnen der Bremer VHS





Relevante Infos für VHS-KursleiterInnen

zum Archiv der KLR-Newsletter (seit 2020)

 

Häufige Fragen (FAQ) und nützliche Tipps und Hinweise für VHS-DozentInnen * bzgl.


* Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann dennoch nicht übernommen werden.

 

Wer noch weitere Fragen zu Steuern, Sozialversicherung, Rechten und Pflichten von VHS-DozentInnen hat – einfach an uns schreiben! (info@vhs-dozenten-hb.de)

Wir werden mit Unterstützung der GEW möglichst schnell die Fragen klären und beantworten!

Euer VHS-Kursleitendenrat

nach oben

 

 

Nützliche Tipps und Hinweise

09/2018 Thema Rentenversicherung

Wann bin ich als freiberufliche VHS-DozentIn rentenversicherungspflichtig?
Als „freie Lehrkraft“ bin ich ab einem jährlichen „Arbeitseinkommen“ von 5.400 € verpflichtet die vollen Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Bei Selbstständigen in anderen Bereichen gilt das bisher noch nicht, soll aber geändert werden.

Wieviel muss ich als freiberuflicher VHS-Dozent für die gesetzliche Rentenversicherung zahlen?
Als „freie Lehrkraft“ muss ich die die vollen Beiträge von zur Zeit 18,6% zahlen – also nicht nur den halben Arbeitnehmerbeitrag.

Ist ein niedrigerer Prozentsatz für meinen Rentenversicherungsbeitrag möglich?
Ja, der VHS-Kursleiterrat verhandelt über eine Vereinbarung, dass die Bremer VHS ab 1.1.2020 für „arbeitnehmerähnlich Beschäftigte“ (mehr als eine halbe Vollzeitbeschäftigung oder mehr als die Hälfte des Erwerbseinkommens bei der Bremer VHS) einen zusätzlichen Zuschuss zum Honorar in Höhe der hälftigen Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) zahlt.

Wie berechnet die Rentenversicherung das „Arbeitseinkommen“?
Als „Arbeitseinkommen“ im Sinne der Rentenversicherung gilt nur der steuerrechtliche Gewinn – also Honorare abzüglich der Betriebsausgaben. Der steuerfreie Ehrenamts- oder „Übungsleiter“-Freibetrag von 2.400 € zählt dabei nicht zum Arbeitseinkommen.

Was gilt als rentenversicherungspflichtiges Arbeitseinkommen, wenn ich neben meiner VHS-Dozentinnen-Tätigkeit noch andere selbstständige Tätigkeiten ausübe?
Rentenversicherungspflichtig ist nur das Arbeitseinkommen aus selbstständiger Lehrtätigkeit! Bei anderen Einkommen – z.B. Übersetzungstätigkeiten – muss eine getrennte Gewinnermittlung vorgenommen werden, wenn dafür keine Rentenversicherungsbeiträge anfallen sollen.

Was ist, wenn ich als Musiker, Künstler o.ä. schon Mitglied der Künstlersozialkasse (KSK) bin?
Die Künstlersozialkasse gilt auch für Dozenten in Kunst, Musik, Publizistik. Der Vorteil: in der Künstlersozialkasse fallen für Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur die Arbeitnehmerbeiträge an – also etwa die Hälfte der Beiträge für freie Lehrkräfte.

Jedoch ist Folgendes zu beachten: wenn man fachfremd unterrichtet also außerhalb der Berufe, die von der KSK als künstlerisch eingestuft sind – darf man nur geringfügig dazu verdienen (max. 450€ / Monat), andernfalls wird man aus der KSK ausgeschlossen.

Muss ich mich als VHS-DozentIn bei der Rentenversicherung melden?
Ja - aber nur, wenn das Arbeitseinkommen (= Gewinn) mehr als 5.400 € im Jahr beträgt. Da die Rentenversicherung auch Betriebsprüfungen bei den Weiterbildungsträgern und bei einzelnen DozentInnen auch „Verdachtsprüfungen“ macht, ob die Rentenversicherungsbeiträge korrekt abgeführt wurden, ist das unbedingt einzuhalten – ggf. auch nachträglich.

Worauf muss ich bei der Meldung bei der Rentenversicherung achten?
Wer noch andere Honorare für nicht-unterrichtliche Tätigkeiten z.B. Übersetzungen (nicht rentenversicherungspflichtig!) bezieht, sollte dies in der Steuererklärung getrennt angeben. Sonst kassiert die Rentenversicherung für alle Honorartätigkeiten Beiträge. Der Steuerbescheid ist Grundlage für die Festlegung der Rentenversicherungsbeiträge.

Kann die Rentenversicherung Nachzahlungen von mir verlangen?
Ja, wenn in den Vorjahren das Einkommen als freiberufliche Lehrkraft nicht angemeldet worden ist. Die RV kann bis zu vier Jahren rückwirkend die Beiträge erheben, bei Verdacht auf vorsätzliche Nichtzahlung sogar bis zu 30 Jahren. Bei Nachzahlungen kann mit der Rentenversicherung allerdings ein Ratenzahlungsplan ausgehandelt werden.

Kann die Rentenversicherung Vorauszahlungen von mir verlangen?
Ja, wenn regelmäßig rentenversicherungspflichtige Einnahmen erzielt werden, kann die Rentenversicherung laufende monatliche Abschlagszahlungen verlangen.

Gibt es weitere Besonderheiten bei der Rentenversicherung?
Ja. Es gibt einen „Regelbeitrag“ zur gesetzlichen Rentenversicherung, der mit rund 500 Euro pro Monat relativ hoch ist. Wer ein niedriges Einkommen hat, kann formlos beantragen, einkommensgerechte Beiträge zu zahlen, und wird dann mit 18,6 Prozent (Stand: 2018) des tatsächlichen Einkommens aus der Lehrtätigkeit eingestuft (Vorlage des Steuerbescheides erforderlich).

Außerdem: Berufsanfänger in den ersten drei Jahren nach Gründung(also nach der Anmeldung beim Finanzamt) brauchen nur den halben Regelbeitrag zu zahlen.

Wo gibt es für mich Beratung bezüglich meiner Rentenversicherung?
Der VHS-Kursleiterrat (KLR) berät die VHS-Kursleitenden sowohl über die Rentenversicherung wie auch über Kranken-/Pflegeversicherung, Steuern und vieles mehr. Dazu gibt es Informationen und Tipps

- auf der Webseite des KLR: www.vhs-dozenten-hb.de
- bei schriftlichen Anfragen beim KLR : info@vhs-dozenten-hb.de
- bei den Sprechstunden des Kursleiterrats, Termine auf der Startseite, im Kursleiterraum (EG hinter Cafeteria) der VHS Faulenstraße
- sowie in den Ratgebern des VHS-Kursleiterrates, der GEW und des DGB.

Eine direkte Beratung ist auch möglich bei den DGB-Gewerkschaften und der Deutschen Rentenversicherung in Bremen.

nach oben

 

03/2018 - Thema Steuern:

Was darf ich - was muss ich als VHS-DozentIn?

Bei einem Minijob neben meinem Hauptberuf muss ich bis 450 € / Monat keine Steuern zahlen – gilt das auch für meine VHS-Honorare?
Nein, Honorare von „Freiberuflern“ unterliegen fast immer der Steuerpflicht! Sie müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Ab 1.500 € Honorar im Jahr macht die VHS auch eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Bei VHS-Honoraren bis 2.400 € kann die Ehrenamtspauschale / „Übungsleiterpauschale“ für Unterricht/Erziehung in einer öffentlichen/gemeinnützigen Einrichtung in Anspruch genommen werden. Bis 2.400 € / Jahr sind steuerfrei. Jedoch können bei diesen 2.400 € auch keine „Betriebsausgaben“ gegengerechnet werden.

Sind meine VHS-Honorare bis 450 € im Monat steuerfrei, wenn ich keine andere Beschäftigung ausübe? Ab wann fallen Steuern an?

Im Prinzip ja, wenn es keine anderen Einnahmen (z.B. Miete, Rente/Pension …) gibt. Der>steuerliche Freibetrag für Einkommen liegt für2018 bei 9.000 € /Jahr – also durchschnittlich 750 € im Monat.

Wie muss ich meine VHS-Honorare versteuern, wie kann ich Steuern sparen?
Zuerst einmal gibt es den steuerfreien „Übungsleiterfreibetrag“ (siehe oben) von 2.400 € /Jahr und den steuerlichen Freibetrag von 9.000 €/Jahr (siehe auch oben). Wenn das „ausgeschöpft“ ist, also mehr Honorar erwirtschaftet wurde, gilt: Das zu versteuernde Einkommen bei VHS-Honoraren ist der „Gewinn“ aus den VHS-Honoraren, also Einkünfte/Honorare abzüglich der Betriebsausgaben (z.B. für Fahrtkosten, Büro- und Unterrichtsmaterial, Fachliteratur/ -zeitschriften/ -software, Computer, Gewerkschaftsbeitrag, Fortbildung einschließlich Reisekosten, ggf. Arbeitszimmer).


Kann ich pauschal 25% Betriebsausgaben bei meinen VHS-Honoraren für die Steuer abrechnen? Nur bis zu einer Gesamthöhe von maximal 614 € im Jahr(!) – also bis maximal 2.456 € Honorar im Jahr. Davon müssten dann 2.456 € - 614 € = 1.842 € Honorar versteuert werden. Im Regelfall sind die 2.400 € steuerfreie (!)„Übungsleiterpauschale> da sinnvoller.

nach oben

04/2019 - Thema Umsatzsteuer:

Wie ist das mit der Umsatzsteuer für VHS-DozentInnen?
Die gute Nachricht vorab: die allermeisten (nebenberuflichen) VHS-DozentInnen sind von der Umsatzsteuer nicht betroffen. Bei einemjährlichen Honorar bis zu 17.500 € kann jede/r beim zuständigen Finanzamt die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ beantragen und wird dann von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit. (Gleichzeitig darf aber auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.)

Bei VHS-DozentIinnen, die im Jahr mehr als 17.500 € Honorar erhalten, wird es komplizierter, denn nicht alle VHS-Honorare sind umsatzsteuerpflichtig bzw. umsatzsteuerbefreit.

Öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen, VHS) sind zwar als Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, ob das auch für die Lehrkräfte gilt, ist umstritten. Nach der Rechtsprechung gilt die Umsatzsteuerbefreiung für freie Lehrkräfte aber nur eingeschränkt. Die Umsatzsteuerbefreiung wird oft nur bei Schul- und Hochschulunterricht oder ausbildungs- und berufsbezogenem Unterricht anerkannt, jedoch nicht bei „freizeitbezogenem“ Unterricht.

Das bedeutet, die Umsatzsteuerbefreiung gilt in der Regel nur für Unterricht der auf staatliche oder staatlich anerkannte allgemeinbildende oder berufsbezogene Prüfungen vorbereitet. Das sind normalerweise

  • auf schulische Abschlüsse vorbereitende Kurse,

  • DaF/DaZ-Kurse,

  • berufliche Fort- und Weiterbildungen und ggf.

  • Fremdsprachenkurse.

(Jedoch wird von Finanzämtern teilweise eine entsprechende Bescheinigung der Bildungseinrichtung über die umsatzsteuerbefreiten Kurse verlangt. Ob und inwieweit in Bremen solche Bescheinigungen notwendig sind und die Bremer VHS diese zur Verfügung stellt, ist bisher nicht bekannt.)

Faktisch bedeutet das, dass viele VHS-DozentInnen aus diesen Bereichen auch bei mehr als 17.500 € Honorar / Jahr nicht umsatzsteuerpflichtig sind, weil diese Honorare bei der Kleinunternehmerregelung nicht mitzählen.

Darüber hinaus zählen auch „ehrenamtliche“ Honorare / Aufwandsentschädigungen wie z.B. der „Übungsleiterfreibetrag“ von bis zu 2.400 € / Jahr bei klar abgrenzbaren Tätigkeiten nicht mit.

Achtung: Wer noch in anderen Bereichen selbstständig tätig ist, z.B. als ÜbersetzerIn: diese Umsätze zählen mit bei der Umsatzsteuergrenze!

Fazit: Die allermeisten Kolleg*innen brauchen sich wohl keine Sorgen mit der Umsatzsteuer machen.

Tipp 1: Wer sich jedoch im oder in der Nähe des Umsatzsteuerpflichtbereiches vermutetet, sollte seinen Auftraggebern die Umsatzsteuer (19%) auf jeden Fall zusätzlich zum Honorar in Rechnung stellen (eventuell mit dem Vermerk: bei Umsatzsteuerpflicht) und ggf. Vertragshinweise zum Honorar wie „inklusive Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer“ streichen und bei Nachfrage darauf hinweisen, dass möglicherweise eine Umsatzsteuer anfällt und diese üblicherweise bei Selbstständigen zusätzlich und getrennt ausgewiesen und berechnet wird.

Tipp 2: Falls das Finanzamt trotzdem Umsatzsteuer einziehen möchte oder eine Freistellungsbescheinigung der VHS verlangt, die Bescheinigung der Umsatzsteuerbefreiung von der VHS anfordern (und den VHS-Kursleiterrat informieren).


Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

21. a die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,

21. b) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer

22.a) die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,

b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;

nach oben